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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0067 2003/03/0070 2003/03/0069 2003/03/0068Rechtssatz
Unabhängig davon, ob es sich bei Gebühren, die für Nachprüfungen von Luftfahrzeugen im Sinne des § 40 Abs. 1 Z. 5 ZLLV 1983 nach der Austro Control-Gebührenverordnung, BGBl Nr 2/1994, vorgeschrieben wurden, um "Abgaben bzw Beiträge" im Sinne des § 1 BAO handelt, kommt eine Anwendung der BAO schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der Austro Control GmbH nicht um eine "Abgabenbehörde des Bundes" im Sinne des § 1 BAO handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030066.X06Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008