RS Vwgh 2006/6/30 2005/04/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 GewO 1994 kommt es nicht bloß darauf an, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind (Hinweis E vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040295.X01

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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