Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs2;Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 87 Abs. 2 GewO 1994 kommt es nicht bloß darauf an, dass alle "künftig anfallenden" Verbindlichkeiten erfüllt werden, sondern dass im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides die Forderungen - aller - Gläubiger durch laufend erfüllte Zahlungsvereinbarungen abgedeckt sind (Hinweis E vom 3. März 1999, Zl. 99/04/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040295.X01Im RIS seit
27.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011