RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0048

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

BDG 1979 §145;
GebAG 1975 §3 Abs2;
RGV 1955 §2 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006

Rechtssatz

Die Ablegung der Zeugenaussage erfolgt in Ausübung des Dienstes (wobei die Zeugenladung einer entsprechenden Anweisung des Dienstgebers, sich an den Ort der Zeugenvernehmung zu begeben, gleichzuhalten ist). Die Verwendung des Konjunktivs "zustände" in § 3 Abs. 2 GebAG 1975 erklärt sich lediglich daraus, dass die in Rede stehende Zeugengebühr an die Stelle der Reisegebühren nach den maßgeblichen Reisevorschriften tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X02

Im RIS seit

14.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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