Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
BDG 1979 §145;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006Rechtssatz
Die Ablegung der Zeugenaussage erfolgt in Ausübung des Dienstes (wobei die Zeugenladung einer entsprechenden Anweisung des Dienstgebers, sich an den Ort der Zeugenvernehmung zu begeben, gleichzuhalten ist). Die Verwendung des Konjunktivs "zustände" in § 3 Abs. 2 GebAG 1975 erklärt sich lediglich daraus, dass die in Rede stehende Zeugengebühr an die Stelle der Reisegebühren nach den maßgeblichen Reisevorschriften tritt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X02Im RIS seit
14.08.2006