RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0070

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §38;
Taubenabschussverbot Wr 1964 §1;
Taubenabschussverbot Wr 1964 §2;
Taubenabschussverbot Wr 1964 §3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §45 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Bf rügt, dass die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Entziehung des Waffenpasses von der Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 1 iVm § 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom 1. Oktober 1964, betreffend das Verbot des Abschießens von Tauben im verbauten Stadtgebiet ausgegangen sei, obwohl er wegen einer solchen Verwaltungsübertretung weder angezeigt noch bestraft worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen der Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG auf Grund des vom Bf nicht bestrittenen Sachverhalts, wonach er zwei Tauben in einer Tordurchfahrt eines näher bezeichneten Hauses im zweiten Wiener Gemeindebezirk unter Verwendung einer Druckluftwaffe erlegt hat, zulässig von einem Verstoß gegen die genannte Verordnung ausgegangen ist. Der Bf hat damit eine Waffe - auch wenn es sich dabei um eine Druckluftwaffe im Sinne des § 45 Z 3 WaffG gehandelt hat - missbräuchlich, nämlich unter Missachtung geltender Rechtsvorschriften, die aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen (vgl § 2 der zitierten Verordnung) Einschränkungen für den Waffengebrauch vorsehen, verwendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030070.X03

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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