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L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich WienNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Bf rügt, dass die belangte Behörde im Verfahren betreffend die Entziehung des Waffenpasses von der Verwirklichung des Tatbestands gemäß § 1 iVm § 3 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom 1. Oktober 1964, betreffend das Verbot des Abschießens von Tauben im verbauten Stadtgebiet ausgegangen sei, obwohl er wegen einer solchen Verwaltungsübertretung weder angezeigt noch bestraft worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im Rahmen der Vorfragenbeurteilung gemäß § 38 AVG auf Grund des vom Bf nicht bestrittenen Sachverhalts, wonach er zwei Tauben in einer Tordurchfahrt eines näher bezeichneten Hauses im zweiten Wiener Gemeindebezirk unter Verwendung einer Druckluftwaffe erlegt hat, zulässig von einem Verstoß gegen die genannte Verordnung ausgegangen ist. Der Bf hat damit eine Waffe - auch wenn es sich dabei um eine Druckluftwaffe im Sinne des § 45 Z 3 WaffG gehandelt hat - missbräuchlich, nämlich unter Missachtung geltender Rechtsvorschriften, die aus sicherheitspolizeilichen Erwägungen (vgl § 2 der zitierten Verordnung) Einschränkungen für den Waffengebrauch vorsehen, verwendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030070.X03Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012