Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Eigentümer bzw Miteigentümer betroffener Liegenschaften im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG sind Parteien im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren und können einwenden, dass das geplante Bauvorhaben keinen Vorteil für die Öffentlichkeit darstelle oder der Vorteil für die Öffentlichkeit geringer sei als die ihr dadurch erwachsenden Nachteile (vgl § 35 Abs 3 EisenbahnG) oder dass die Durchführung einer rechtlich gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei (siehe das Erkenntnis vom 6. September 2001, Zl 99/03/0424, mit dem die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für den zweiten Abschnitt des Lainzer Tunnels aufgehoben wurde, und das den gegenständlichen vierten Abschnitt betreffende Erkenntnis vom 10. Oktober 2001, Zl 99/03/0112).
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen LifteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X01Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017