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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31985L0337 UVP-RL Anh3;Rechtssatz
Die Identität des der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Grunde liegenden und des schließlich genehmigten Projektes wäre im Falle einer räumlichen Verschiebung des Projektes dann zu verneinen, wenn die Lage eines Bauvorhabens so verändert wäre, dass die umweltrelevanten Auswirkungen anders zu beurteilen wären (vgl in diesem Sinne etwa das in Bezug auf die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides nach § 3 UVP-G ergangene hg Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl 2003/05/0091).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X14Im RIS seit
13.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017