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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2 [Hier: Der Beschuldigte wurde gemäß den §§ 40 und 42 VStG aufgefordert, sich zu den ihm zur Last gelegten (im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten) Verwaltungsübertretungen des GGBG zu rechtfertigen. Diese Aufforderung war persönlich an den Beschuldigten, "p. Adr. Firma P GmbH" unter Anführung der Adresse des Unternehmenssitzes der P GmbH gerichtet, die Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschuldigten "als bestelltem verantwortlichem Beauftragten der Firma P GmbH" zur Last gelegt. Es tut daher der ausreichenden Konkretisierung der Tat keinen Abbruch, dass nicht ausdrücklich der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort der Kontrolle als Tatort angeführt wurde. Ebenso ist die Tatzeit mit der Angabe des Tages der Kontrolle ausreichend konkretisiert. Daher taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG.]Stammrechtssatz
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030033.X01Im RIS seit
28.07.2006