RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0066

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LuftfahrtG 1958 §19;

Rechtssatz

Die Bf, Betreiber eines Notarzthubschrauberdienstes, haben den Antrag auf Feststellung gestellt, dass "Fluggeräte, die für Ambulanz- und Rettungsflüge eingesetzt werden, zumindest bei Landung in bzw. Abflug von bebautem Gebiet (z.B. Dachlandeplätze auf Krankenhäusern Linz, Salzburg, Wien) nach der durch JAR-OPS 3 festgelegten Kategorie A zugelassen sein müssen und der Betrieb dieser Fluggeräte den Anforderungen der JAR OPS-3, Performance Class 1, zu entsprechen hat". Wenn Mitbewerber der Bf allenfalls Fluggeräte verwenden, die nicht den von den Bf angesprochenen Bestimmungen entsprechen, mag dies zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Bf, die ihrerseits "ihre Hubschrauberflotte umgerüstet" haben, um den genannten Kriterien zu entsprechen, und dafür Aufwendungen tätigen mussten, führen; damit ist aber kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Bf verbunden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030066.X02

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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