RS Vwgh 2006/6/30 2002/03/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35 Abs2;
EisenbahnG 1957 §35 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bf (Parteien im Sinne des § 34 Abs 4 EisenbahnG 1957) machen geltend, es sei nicht berücksichtigt worden, dass bei den (abschüssigen) Liegenschaften der Bf der Tunnel "zumindest teilweise" nur eine geringe Überdeckung aufweise, sodass im Brandfall oder anderen Schadensereignissen im Tunnel Schäden an den Grundstücken der Bf nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei handelt es sich um eine zulässige Einwendung (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0135).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030213.X29

Im RIS seit

13.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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