RS Vwgh 2006/6/30 2006/17/0085

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33a;
VwGG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/02/0295 B 29. April 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170085.X01

Im RIS seit

24.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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