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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0295 B 29. April 2003 RS 3Stammrechtssatz
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 legcit für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a legcit nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem VwGH erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet eines entsprechenden Antrages - nicht statt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170085.X01Im RIS seit
24.11.2006