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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §13;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E 30. Juni 2006Rechtssatz
Für Organe der Bundespolizeidirektion enthält § 43 RGV 1955 eine Sonderbestimmung. Danach begründen Dienstverrichtungen im Dienstort bei Beamten des Wachkörpers Bundespolizei und bei den rechtskundigen Beamten der Bundespolizeibehörden, die gemeinsam mit Beamten des Wachkörpers Bundespolizei eingesetzt werden, keinen Anspruch auf Reisezulage. Durch diese Bestimmung wird für Wachebeamte einer Bundespolizeidirektion bei Dienstverrichtungen im Dienstort ein Anspruch auf die im § 20 Abs. 1 Z 2 RGV 1955 vorgesehenen Leistungen ausgeschlossen, da es sich dabei um eine Reisezulage handelt (vgl. § 13 RGV 1955 und hg. Erkenntnis vom 26. April 1993, Zl. 92/10/0456).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170048.X05Im RIS seit
14.08.2006