RS Vwgh 2006/6/30 2005/04/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0198

Rechtssatz

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (als belangte Behörde) hat dem Erstbeschwerdeführer den erstangefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2003 gleichzeitig mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 5. Juli 2005 zugestellt. Ein weiterer Instanzenzug gegen diesen Bescheid besteht nicht. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der erstangefochtene Bescheid in die Rechte des Erstbeschwerdeführers eingreift; seine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist daher zulässig (Hinweis E vom 10.7.1997, Zl. 96/07/0122, sowie vom 9.11.2004, Zl. 2004/05/0223).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040195.X02

Im RIS seit

27.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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