TE Vfgh Beschluss 1984/3/5 B262/80

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Veröffentlicht am 05.03.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art144 Abs1 / Klaglosstellung
VfGG §19 Abs3 Z2 idF vor BGBl 353/1981
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

VerfGG 1953 §86; Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die bel. Beh.

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die vorliegende Beschwerde an den VfGH richtet sich gegen einen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. vom 29. April 1980, mit welchem die Vorstellung der Bf. gegen den Bescheid der Abt I des Ausschusses der genannten Rechtsanwaltskammer vom 19. Feber 1980 als verspätet zurückgewiesen worden war.

Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, NÖ und Bgld. hat am 22. Juli 1980 beschlossen, den beim VfGH angefochtenen Bescheid wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben. Der Aufhebungsbescheid ist der Bf. (wie aus einer telefonischen Mitteilung der bel. Beh. an den VfGH vom 18. November 1983 hervorgeht) am 24. August 1980 zugestellt worden.

Die bel. Beh. vertritt die Auffassung, die Bf. sei klaglos gestellt.

2. Die Bf. hat hiezu dem VfGH gemäß §86 Abs1 VerfGG mitgeteilt, sie erachte sich nicht als klaglos gestellt und hat im wesentlichen ausgeführt, der Aufhebungsbescheid könne nicht jene Wirkung zeitigen, daß die Ansicht zu vertreten sei, daß "dieser Bescheid niemals erlassen worden wäre". Es könnte sich "im höchsten Falle" um eine "sogenannte formale Klaglosstellung" handeln, aber niemals "um eine materielle Klaglosstellung iS einer Stattgebung einer Berufung".

3. Diese Ausführungen der Bf. sind nicht geeignet, die Einstellung des Verfahrens zu verhindern.

Das Ziel einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist, wie der VfGH etwa in seinem Beschluß VfSlg. 5939/1969 ausgeführt hat, die Beseitigung des angefochtenen Bescheides. Dies ist im vorliegenden Fall mit der am 24. August 1980 eingetretenen Rechtskraft des Aufhebungsbescheides geschehen.

Hebt die Behörde den angefochtenen Bescheid - der hier nur über die Frage der Zulässigkeit der Vorstellung der Bf. abgesprochen hat - auf, so ist auf eine andere Weise das Ziel der Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist Klaglosstellung iS des §86 VerfGG eingetreten; der Beschwerdegegenstand ist weggefallen. Das Vorliegen eines Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die nicht nur im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, sondern während der gesamten Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (s. VfSlg. 8262/1978, S 132).

4. Das Verfahren ist daher wegen Klaglosstellung gemäß §19 Abs3 Z2 VerfGG idF vor der Nov. BGBl. 353/1981 in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Klaglosstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B262.1980

Dokumentnummer

JFT_10159695_80B00262_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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