RS Vwgh 2006/6/30 2003/03/0185

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §825;
ABGB §829;

Rechtssatz

Ungeteilte Gemeinschaft am Eigentum führt zu Miteigentum im Sinne des § 825 ABGB; hier ist nicht die Sache, sondern das Recht geteilt, sodass jeder der Miteigentümer nur über sein Anteilsrecht (§ 829 ABGB) und nur alle über das Ganze verfügen können (vgl Gamerith in Rummel I3, Rz 2 zu § 825 ABGB).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030185.X03

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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