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L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich WienNorm
Taubenabschussverbot Wr 1964 §1;Rechtssatz
Das Vorbringen des Bf, wonach er "unter Berücksichtigung der im Umfeld konkret herrschenden Verhältnisse ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen" habe, vermag den Vorwurf, die Waffe in rechtswidriger Weise eingesetzt zu haben, nicht zu entkräften, obliegt es doch nach der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom 1. Oktober 1964 ausschließlich dem Magistrat, im Ausnahmefall das Abschießen von Tauben unter Vorschreibung der in sicherheitspolizeilicher Hinsicht erforderlichen Bedingungen zu bewilligen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030070.X05Im RIS seit
08.08.2006Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012