RS Vwgh 2006/6/30 2006/03/0070

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

Taubenabschussverbot Wr 1964 §1;
Taubenabschussverbot Wr 1964 §2;
Taubenabschussverbot Wr 1964 §3;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Bf, wonach er "unter Berücksichtigung der im Umfeld konkret herrschenden Verhältnisse ausreichend Sicherheitsvorkehrungen getroffen" habe, vermag den Vorwurf, die Waffe in rechtswidriger Weise eingesetzt zu haben, nicht zu entkräften, obliegt es doch nach der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, L 280-000, vom 1. Oktober 1964 ausschließlich dem Magistrat, im Ausnahmefall das Abschießen von Tauben unter Vorschreibung der in sicherheitspolizeilicher Hinsicht erforderlichen Bedingungen zu bewilligen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030070.X05

Im RIS seit

08.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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