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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts - Richtlinie 89/104/EWG verfolgt das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, sowie Urteil des EuGH vom 12.2.2004 in der Rs C- 265/00 "BIOMILD", RN 31). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die verschiedenen in Art. 3 der Markenrechts-Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Lichte des allgemeinen Interesses auszulegen sind, das ihnen jeweils zu Grunde liegt (Hinweis u.a. Urteil des EuGH "Biomild", Randnr. 34, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Unter diesem Gesichtspunkt hat es Berechtigung, wenn im angefochtenen Bescheid von einem Freihaltebedürfnis die Rede ist.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0363 Postkantoor VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X03Im RIS seit
25.07.2006Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016