RS Vwgh 2006/6/30 2001/04/0134

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Veröffentlicht am 30.06.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litc;
61999CJ0363 Postkantoor VORAB;
61999CJ0383 Baby-dry;
62000CJ0265 Biomild VORAB;
62001CJ0191 HABM / Wrigley;
EURallg;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z4 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 lit. c der Markenrechts - Richtlinie 89/104/EWG verfolgt das Registrierungshindernis der beschreibenden Bezeichnung das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, allen Unternehmern zur freien Verfügung belassen werden, damit sie sie zur Beschreibung derselben Eigenschaften ihrer eigenen Produkte verwenden können (Hinweis E vom 20.10.2004, Zl. 2003/04/0187, sowie Urteil des EuGH vom 12.2.2004 in der Rs C- 265/00 "BIOMILD", RN 31). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die verschiedenen in Art. 3 der Markenrechts-Richtlinie genannten Eintragungshindernisse im Lichte des allgemeinen Interesses auszulegen sind, das ihnen jeweils zu Grunde liegt (Hinweis u.a. Urteil des EuGH "Biomild", Randnr. 34, und die dort zitierte Vorjudikatur). (Hier: Unter diesem Gesichtspunkt hat es Berechtigung, wenn im angefochtenen Bescheid von einem Freihaltebedürfnis die Rede ist.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999J0363 Postkantoor VORAB
EuGH 62000J0265 Biomild VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001040134.X03

Im RIS seit

25.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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