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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens und Abweisung des Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das rechtskräftig abgeschlossene Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren des Beschwerdeführers gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wieder aufgenommen und gleichzeitig der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG abgewiesen. Begründet wird der Aufschiebungsantrag mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei seit seiner Geburt in Wien, er sei hier berufstätig und verheiratet; seine Kinder würden in Wien leben. Er sei sozial integriert. Es würden keinerlei öffentliche Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen. Der Aufschiebungsantrag enthält keine Begründung, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass ihm etwa aufenthaltsbeendende Maßnahmen unmittelbar drohen würden oder sein Aufenthalt in Österreich nicht aufrecht zu erhalten sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Er ist daher dem Konkretisierungsgebot im Zeitpunkt der Antragstellung nicht nachgekommen (Hinweis B VS 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981). Des weiteren trifft es nicht zu, dass im vorliegenden Fall der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung "keinerlei" öffentliche Interessen entgegenstünden, steht nach der Begründung des angefochtenen Bescheides doch (auch nach dem Beschwerdevorbringen unbestritten) fest, dass der Beschwerdeführer im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren eine Totalfälschung über seine Entlassung aus dem jugoslawischen Staatsverband vorlegte und ihm die Staatsbürgerschaft aufgrund dieser gefälschten Urkunde verliehen worden war.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Diverses Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006010203.A01Im RIS seit
18.09.2006