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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Stattgebung - Nichtigerklärung einer Baubewilligung - Die Beschwerdeführer begründen ihren Aufschiebungsantrag damit, dass der Bürgermeister auf Grund des angefochtenen Bescheides bereits eine Baueinstellung verfügt habe. Es liege auf der Hand, dass durch die Einstellung des Baues sämtliche bestellten Baumaterialien nicht verwertet werden könnten und einerseits durch die notwendige Lagerung enorme Kosten entstünden und andererseits Schäden sowohl an den Materialien als auch am Rohbau entstünden. Die Baueinstellung würde somit zu enormen unwiederbringlichen wirtschaftlichen Schäden führen. Im B vom 17. Oktober 1991, AW 91/06/0050, hat der VwGH ausgesprochen, dass das Interesse an der Einhaltung der Flächenwidmung als öffentliches Interesse zwar beträchtliches Gewicht besitze, bei der Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei aber maßgebend, ob und welche öffentlichen Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten und einem Zuwarten bis zur Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entgegen stünden. Dieses Interesse kann nach diesem B nicht mit dem Interesse an der Einhaltung von Rechtsvorschriften ident sein, zumal im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung naturgemäß noch gar nicht feststeht, ob im Ergebnis der angefochtene Bescheid zu Recht ergangen ist oder ob damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Die gemäß § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung muss im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten enormen Kosten, die ihnen als Bauherrn durch den Stillstand der Baustelle entstünden, zu Gunsten der Beschwerdeführer ausfallen. Die den Beschwerdeführern als Bauherrn drohenden Nachteile aus der Baueinstellung sind schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie den Beschwerdeführern einen Schaden verursachen würden, den sie auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätten, während im anderen Fall selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegen stünde. Das Risiko des unter Umständen verlorenen Aufwandes abzuwägen ist danach Sache der Beschwerdeführer (Hinweis B 17. Oktober 1991, AW 91/06/0050).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Baurecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006060030.A02Im RIS seit
18.09.2006