RS Vwgh 2006/7/5 2003/12/0171

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs1;
BDG 1979 §10 Abs2;
BDG 1979 §10 Abs4 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0226 E 26. November 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die gesetzliche Einrichtung des provisorischen Dienstverhältnisses hat den Zweck, den Beamten auf seine Eignung für den Dienst zu prüfen und nur Beamte in das definitive Dienstverhältnis zu übernehmen, die allen Anforderungen entsprechen, die an einen Beamten im allgemeinen wie in Anbetracht der Verwendung, für die er aufgenommen wurde, gestellt werden müssen. Es ist gerade die Zweckbestimmung des der Definitivstellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten vorgeschalteten provisorischen Dienstverhältnisses, den Beamtennachwuchs einmal mehr in der Weise sieben zu können, daß alle sich nicht voll bewährenden Amtsträger noch vor Erlangung einer unkündbaren Stellung von der Beamtenlaufbahn, für die sie sich nicht eignen, ausgeschlossen werden (Hinweis E 23.10.1975, 611/75, VwSlg 8905 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120171.X01

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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