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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §160a Abs3 Z1 lite idF 1999/I/127;Rechtssatz
§ 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" (Beschluss des [neuen nach dem UniveristätsG 2002 eingerichteten] Senats der Universität Graz vom 17. Dezember 2003, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Universität Graz für das Studienjahr 2003/04,
6. c Stück, ausgegeben am 19. Dezember 2003), bestimmte für die
Zeit nach dem 1. Jänner 2004, dass "bis zum 31. März 2004 ... die
im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane ... ihre
Aufgaben in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich sinngemäß als für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen in erster Instanz zuständige monokratisches Organ (§ 19 Abs. 2 Z. 2 UniversitätsG 2002)" wahrnehmen. Diese Bestimmung ist gemäß § 4 leg. cit. mit 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Vom Wortlaut her sind in dieser Übergangsbestimmung, die erkennbar an bestimmten Organen (und den diese Funktion innehabenden Organwaltern) nach dem bisherigen UOG 1993 anknüpft (arg.: "die im Amt befindlichen Studiendekaninnen und Studiendekane") die Vizestudiendekaninnen bzw. Vizestudiendekane nach § 43 Abs. 7 UOG 1993 nicht erfasst. Es ist daher im Beschwerdefall (der Beschwerdeführer übte vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2003 die Funktion des 2. Vize-Studiendekans der Rechtswissenschaftlichen Fakulität der Universität Graz aus) nicht zu prüfen, ob eine weitere Funktionsbegründung nach § 1 der "Übergangsbestimmungen zum Satzungsteil Studienrecht" einen Anspruch auf Forschungssemester (ob ein solcher überhaupt bestünde, wäre wohl an Hand des § 160a Abs. 3 Z. 1 lit. g BDG 1979 zu prüfen) begründen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120263.X01Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016