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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde hat die - den angefochtenen Bescheid letztlich tragende - Feststellung getroffen, die zu versetztende Landeslehrerin habe drei Anzeigen gegen die Schulleiterin eingebracht. Ein Ermittlungsverfahren über deren Inhalt und die Vertretbarkeit der Anzeigeerstattung wurde nicht abgeführt. Aus der Aktenlage geht hervor, dass die Schulleiterin von drei gegen sie erhobenen Anzeigen wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches, "Mobbings" und aus unklarem Grund berichtet hat. Abgesehen vom offenkundigen Ermittlungsbedarf im letztgenannten Fall ist dazu auszuführen, dass die österreichische Rechtsordnung den Straftatbestand des "Mobbings" nicht kennt. Das Verbrechen des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB lässt eine Vielzahl möglicher Tatbegehungen zu, sodass insgesamt Feststellungen geboten gewesen wären, welche Tatsachenvorwürfe die Landeslehrerin in ihren (- allfälligen - in der Beschwerde zum Teil bestrittenen) Anzeigen konkret erhoben hat, zu welchen Folgen (im Umfang des Vorwurfs nach § 302 StGB offenbar zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 90 StPO) diese geführt haben und ob die Landeslehrerin ihr Tatsachenvorbringen und die daraus abgeleiteten strafrechtlichen Vorwürfe als berechtigt erachten durfte. Die Behörde wäre somit jedenfalls verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Behauptungen zu verifizieren und sich dazu zu äußern, ob die Anzeigeerstattung vor dem Hintergrund der Dienstpflichten der Landeslehrerin zumindest vertretbar war (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203 m.w.N.).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120004.X03Im RIS seit
03.08.2006