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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
ArbVG §101 idF 1986/394;Rechtssatz
Die Gesetzwidrigkeit eines Versetzungs- bzw. Verwendungsänderungsverfahrens, die darin liegt, dass der Beamte entgegen der Bestimmung des § 101 ArbVG ohne Zustimmung des Betriebsrates versetzt wird, kann im weiteren Verfahren - etwa durch Einholung einer Zustimmungserklärung des Betriebsrates im Berufungsstadium - saniert werden (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2001, Zl. 99/09/0089, VwSlg 15737 A/2001, betreffend den ähnlichen Fall einer Nachholung der erforderlichen Zustimmung des Dienststellenausschusses zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Personalvertreter erst im Berufungsverfahren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120002.X01Im RIS seit
21.08.2006