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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Wenn die Beschwerde rügt, dass das Gutachten nur den Vergleich mit einer einzigen Richtverwendung vorgenommen habe, jedoch keine Abgrenzung nach Verwendungsgruppen unter Angabe der Höchstpunkte für die Verwendungsgruppe des Beamten, zeigt sie darin keine Unvollständigkeit des Gutachtens auf, weil sich der Vergleich mit weiteren Richtverwendungen, insbesondere unter Darstellung der gesamten Breite der in Frage kommenden Funktionsgruppen, im Hinblick darauf erübrigte, dass der Arbeitsplatz des Beamten die identische Struktur der Bewertungszeile und Gesamtpunktezahl aufweist wie die zum Vergleich herangezogene Richtverwendung, sodass der Sachverständige schon daraus in unbedenklicher Weise auf den gleichen Funktionswert schließen konnte (zum gebotenen Umfang der Prüfung im Fall des gleichen Funktionswertes vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195; zum besonderen Fall einer identischen Struktur der Bewertungszeile vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0052).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120042.X04Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014