Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren nur durch Erlassung eines Bescheides erfolgen könne. Der VwGH hat dem gemäß die Rechtsansicht vertreten, dass die Verjährung für Ansprüche des Bundes auf Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen unterbrochen wird, wenn der Ersatzanspruch schriftlich, mündlich oder durch ein sonstiges erkennbares Verhalten geltend gemacht wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 89/12/0187, mwN). [Hier: Der Übergenuss an Überstundenvergütung wurde bereits ab März 2002 in insgesamt 17 Raten eingebracht. Die Geltendmachung des Anspruches auf Rückforderung von Übergenuss durch Abzug von den Bezügen setzte nicht die Erlassung eines Bescheides voraus. Dass die Hereinbringung des Übergenusses durch Abzug von den Bezügen ab März 2002 bis einschließlich Juni 2003 nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt wäre, behauptet die Beschwerde nicht. Sie irrt auch darin, dass eine solcherart hereingebrachte Forderung verjähren könnte. § 13a Abs. 3 GehG 1956 räumt dem Beamten einen Rechtsbehelf gegen derartige Abzüge ein. Die Dauer eines solchen Verfahrens kann nicht zur Verjährung eines (Anspruches auf Rückforderung eines) durch Abzug hereingebrachten Übergenusses führen.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X04Im RIS seit
04.08.2006