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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §83c idF 2003/I/130;Rechtssatz
Was die Höhe der Geldaushilfe nach § 83c GehG 1956 betrifft, ging die Dienstbehörde davon aus, das Tatbestandsmerkmal "bis zur Höhe des dreifachen Gehalts (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)" sei dahingehend zu verstehen, dass der Höchstbetrag nur dann in Betracht komme, wenn der zu Grunde liegende Dienstunfall in seiner Schwere einen Leidensgehalt aufweise, der einer Blindheit oder einer ähnlichen Verletzungsfolge gleichzuhalten sei bzw. mit dem schweren medizinischen Eingriffen, wie Amputation von Gliedern oder schwere Operationen an inneren Organen verbunden sei, oder wenn eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit die Folge sei. Misst man - wie von der Dienstbehörde intendiert - dem Höchstbetrag ("Deckelung") des § 83c GehG 1956 die Bedeutung bei, dass dieser nur in typologisch betrachtet schwersten Fällen gebührt, so stellt sich allerdings die Frage, für welchen Grad einer Verletzung dieser Höchstbetrag in Betracht kommt und in welches Verhältnis zu solch denkbar schwersten Verletzungen der konkret zu beurteilende Fall zu setzen ist. Ein solches Verständnis stößt auf das offensichtliche Problem, dass nicht nur die von der belangten Behörde genannten Beispiele, sondern jede schwerere, als Orientierungshilfe herangezogene Verletzung in ihrer Schwere wohl noch übertroffen werden kann (vgl. etwa die in Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht8, (2003), auf Seiten 278 ff wiedergegebenen, den dort zitierten E des OGH zu Grunde liegenden Fallkonstellationen). Die Interpretation der Dienstbehörde hätte daher zur weiteren Folge, dass in Anbetracht einer unabsehbaren Bandbreite denkmöglicher schwerer und schwerster Verletzungen, denen erst der im § 83c GehG 1956 vorgesehene Höchstbetrag angemessen wäre, die konkrete Ausgleichsmaßnahme im Regelfall durchwegs im "unteren Bereich" der Spanne bleiben, wenn nicht gar gegen Null tendieren müsste. Dies hätte letztlich zur Folge, dass der Ausgleichsmaßnahme nach § 83c GehG 1956 nicht die vom Gesetzgeber beabsichtigte, aus den AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR XXI. GP 13, erschließbare effektive Ausgleichsfunktion zukäme.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120182.X02Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008