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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus der Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden. Die Einbindung eines Amtssachverständigen in die Amtshierarchie ist ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen und vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen, gleichgültig, welche Stellung der Amtssachverständige in der Hierarchie einnimmt (vgl. etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrengesetze Band I2, unter E 36 und 38 zu § 53 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass weder der Hinweis auf allgemeine Lebenserfahrung noch auf - nicht näher dargelegte - Erkenntnisse der Psychologie geeignet sind, der dienst- und organisationsrechtlichen Stellung des Organwalters, der das zu Grunde gelegte Gutachten approbiert hat, maßgebliche Relevanz für eine allfällige Befangenheit im Sinn des § 53 AVG zu verleihen (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, mwN).
Schlagworte
Amtssachverständiger der Behörde beigegebenBefangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120042.X02Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014