RS Vwgh 2006/7/5 2006/12/0002

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung Steiermark
L22006 Landesbedienstete Steiermark
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §101 idF 1986/394;
DBR Stmk 2003 §18;
DBR Stmk 2003 §20 Abs2 Z1;
ZuweisungsG Stmk 2002 §3 Abs1;

Rechtssatz

Für Versetzungen im Rahmen nicht-öffentlicher Dienstverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern vertritt der Oberste Gerichtshof die Auffassung, der Bestimmung des § 101 ArbVG lasse sich die Sanierung einer rechtsunwirksamen Versetzung durch nachträgliche Genehmigung nicht entnehmen, zumal die rechtsgestaltende Zustimmung des Betriebsrates nur ex nunc und nicht ex tunc wirke. Eine Zustimmung des Betriebsrates zu einer bereits tatsächlich vorgenommenen Versetzung könne aber dann als eine dem § 101 ArbVG entsprechende Zustimmung angesehen werden, wenn die Versetzung nach ihrer ohnehin verspäteten Einholung wiederholt werde (vgl. dazu die Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vom 9. April 1997, 9 ObA 2291/96v und vom 4. Oktober 2000, 9 ObA 198/00h). Diese Rechtsprechung ist auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse dahingehend zu übertragen, dass eine bescheidförmig vorzunehmende Versetzung bzw. Verwendungsänderung erst mit Wirksamkeit zu einem Zeitpunkt verfügt werden darf, welcher nach Erteilung der Zustimmungserklärung gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120002.X02

Im RIS seit

21.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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