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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Nun mag es auch im vorliegenden Fall zutreffen, dass die Errechnung der jeweiligen Stellenwertpunkte (mit 307 Punkten) nicht nachvollziehbar und das Gutachten daher in diesem Schritt unschlüssig ist (vgl. dazu etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2006, Zlen. 2005/12/0032, 0143 sowie Zl. 2005/12/0186); der fraglichen Errechnung der Stellenwertpunkte kann jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall deshalb keine Relevanz für den Vergleich mit der Richtverwendung zukommen, weil sowohl der ehemalige Arbeitsplatz des Beamten als auch jener der Richtverwendung bei IDENTISCHER STRUKTUR DER BEWERTUNGSZEILE GLEICHE PUNKTEWERTE aufweisen, sodass sich schon allein daraus die Identität der Funktionswerte des ehemaligen Arbeitsplatzes des Beamten einerseits und der Richtverwendung andererseits zwingend ergibt und die Frage, auf Grund welcher rechnerischen (oder sonstigen) Operation Stellenwertpunkte ermittelt werden, einer Beantwortung harren kann (vgl. dagegen zum Fall der Relevanz der Ermittlung der Stellenwertpunkte für den Vergleich mit - nicht näher nachvollziehbaren - Bandbreiten von Funktionsgruppen etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120042.X05Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014