RS Vwgh 2006/7/5 2006/12/0005

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;
GehG 1956 §13c Abs7 idF 2001/I/086;

Rechtssatz

Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeits- und Dienstunfalls entwickelten Theorie der "wesentlichen Bedingung" ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Mai 1997, Zl. 94/12/0042, und vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243). Der Grundgedanke dieser Theorie kann auch der im vorliegenden Fall zu lösenden Frage, ob die Dienstunfälle des Beamten wesentliche Bedingungen für seine Dienstverhinderung darstellten oder nicht, zu Grunde gelegt werden. Der eingetretene Erfolg liegt hier in der Dienstverhinderung des Beamten, wobei entscheidend ist, ob die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für den Eintritt des Erfolges (der Dienstverhinderung) waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120005.X01

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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