Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §1 Abs1;Rechtssatz
Die von der Beamtin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, über die Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses entscheide kein unabhängiges Tribunal, sondern eine weisungsgebundene Behörde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einer im Kernbereich der Hoheitsverwaltung tätigen Beamtin (des Exekutivdienstes) handelt und die Entscheidung der (obersten) Dienstbehörde der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120104.X06Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011