RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0104

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §1 Abs1;
BDG 1979 §21 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Die von der Beamtin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken, über die Feststellung des Bestandes des Dienstverhältnisses entscheide kein unabhängiges Tribunal, sondern eine weisungsgebundene Behörde, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen, zumal es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einer im Kernbereich der Hoheitsverwaltung tätigen Beamtin (des Exekutivdienstes) handelt und die Entscheidung der (obersten) Dienstbehörde der nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120104.X06

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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