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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/12/0032 E 24. Februar 2006 RS 2Stammrechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass entsprechend geschulte Organwalter des (damals zuständigen) Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport die Voraussetzungen für die Heranziehung als Amtssachverständige im Sinne des § 52 AVG für derartige Bewertungsfragen erfüllen. Amtssachverständiger und damit auch für die Richtigkeit des Gutachtens allein Verantwortlicher und in Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht stehend, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag, ist der Beamte, der das Gutachten approbiert; in seiner Person müssen die in den genannten Erkenntnissen näher dargelegten Qualifikationen vorliegen, mag ein solches Gutachten auch als solches des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport bezeichnet werden. Gleiche Überlegungen gelten für das hier vorliegende Gutachten des Bundeskanzleramtes.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenSachverständiger HaftungAnforderung an ein GutachtenSachverständiger WeisungsgebundenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120042.X01Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
06.03.2014