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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §10 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der (im Erkenntnis dargelegten) Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, dass die (außerdienstlichen) Kontakte der Aspirantin in Grundausbildung für Wachebeamte mit Personen, die nach deren eigenen Angaben dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen waren, für sich betrachtet noch kein Verhalten darstellen, von dem in rechtlicher Qualifikation gesagt werden kann, dass es nicht geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der einer Gendarmeriebeamtin übertragenen dienstlichen Aufgaben, zu welchen auch die "Erfassung, Aufdeckung und Verhinderung von Verstößen gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes" gehören, zu erhalten. Bei der Beurteilung, ob ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne des § 10 Abs. 4 Z. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt, kommt es nämlich entscheidend darauf an, ob die Aspirantin zum Zeitpunkt der Kontakte auch gewusst hat, dass es sich bei den betreffenden Personen um solche gehandelt hat, die dem Suchtgiftmilieu zuzuordnen waren. Die Aspirantin hat dies im Verwaltungsverfahren stets bestritten. Der belangten Behörde gelingt es im angefochtenen Bescheid nicht, mängelfrei festzustellen, dass der Aspirantin die Zugehörigkeit der betreffenden Personen zum Suchtgiftmilieu zum entscheidenden Zeitpunkt bekannt war.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120171.X03Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010