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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Wie dem AB zur Dienstrechts-Novelle 2002, 1079 BlgNR XXI. GP 13, zu entnehmen ist, soll dem Wachebeamten, der einen Anspruch auf Schmerzengeld vor Gericht nicht verfolgen kann - und deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG 1992 gelangen kann - ein gewisser Ausgleich für entgangenes Schmerzengeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewährt werden. Zwar deutet das Wort "kann" auf eine Ermessensentscheidung hin. Unterstellte man eine solche, lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen, nach welchen Gesichtspunkten (bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) Ermessen im Sinn des Art 130 Abs. 2 B-VG geübt werden sollte, also nach welchen Kriterien darüber entschieden werden soll, ob (ungeachtet der Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen) eine Geldaushilfe (dem Grunde nach) gewährt oder versagt werden soll. Auch sprechen die Erläuterungen in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich von Ermessen, sondern gebrauchen den (neutralen) Ausdruck, dass diese Bestimmung die Dienstbehörde zu einer bestimmten Vorgangsweise ermächtige. Der Verwaltungsgerichtshof geht mangels einer dem Gesetz entnehmbaren Ermessensrichtlinie daher davon aus, dass die Entscheidung, ob dem Grunde nach eine Geldaushilfe nach § 83c GehG 1956 gebührt, keine Ermessensentscheidung ist. Vielmehr besteht ein solcher Anspruch auf Geldaushilfe dem Grunde nach, wenn die Einstiegsvoraussetzungen (Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 WHG 1992) erfüllt sind.
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120182.X01Im RIS seit
25.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008