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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist die Frage zu beantworten, ob der Beamte ab April 2000 beim fortwährenden Empfang der pauschalierten Überstundenvergütung gutgläubig im Sinn des § 13a Abs. 1 GehG 1956 war. Der Beamte hatte auf die seiner Ansicht nach mangelnde objektive Erkennbarkeit dieses Übergenusses hingewiesen. Um dies nachvollziehbar beurteilen zu können, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die ihrer Auffassung nach für die objektive Erkennbarkeit des Übergenusses der pauschalierten Überstundenvergütung sprechenden Umstände nachvollziehbar darzulegen. Sie beschränkte sich im angefochtenen Bescheid darauf, die Kenntnis des Beamten vom laufenden Bezug der pauschalierten Überstundenvergütung "u.a." aus einer Berufung gegen die kurzfristige Einstellung der Überstundenvergütung im Jahre 1995 abzuleiten. Damit entbehrt aber die wesentliche Feststellung einer Kenntnis des Beamten vom Fortbezug der pauschalierten Überstundenvergütung ab der Überleitung in das Funktionszulagenschema und der damit verbundenen Neubemessung der Bezüge, d.h. ab April 2000, jeglicher nachvollziehbaren Begründung. Nun mag es (im Sinn des ergänzenden Vorbringens der belangten Behörde in der Gegenschrift) zutreffen, dass anhand von dem Beamten übergebenen Bezugszetteln und einer allenfalls darin ersichtlichen Aufschlüsselung der fortwährende Bezug der Überstundenvergütung ab dem maßgeblichen Zeitpunkt der Überstellung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst objektiv erkennbar war (zur objektiven Erkennbarkeit eines Übergenusses an Hand von "Bezugszetteln" vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. September 2000, Zl. 98/12/0098, sowie vom 24. April 2002, Zl. 98/12/0168). Allerdings ist eine in der Gegenschrift nachgetragene Überlegung nicht geeignet, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. etwa die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S 607 wiedergegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120224.X03Im RIS seit
04.08.2006