RS Vwgh 2006/7/5 2003/12/0208

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs1 Z4 idF 1972/214;
GehG 1956 §17a;
PauschV Journaldienstzulage 1975 §2 idF 1995/493;
PauschV Journaldienstzulage 1975 §3 idF 1995/493;

Rechtssatz

Bei einer Bediensteten wie der Beschwerdeführerin, die (wegen eines Karenzurlaubes) für die Dauer von ca. 1 Jahr und 4 Monaten keinen Arbeitsplatz im Exekutivdienst innegehabt hat, kann nicht davon die Rede sein, dass sie diese Zeit im Sinne der §§ 2 und 3 der "Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1975 über die Festetzung einer Journaldienstzulage" im Exekutivdienst "tatsächlich" zurückgelegt hat. Das gegenteilige Ergebnis kann dem Normsetzer nicht ernsthaft zugesonnen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120208.X01

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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