RS Vwgh 2006/7/5 2003/12/0157

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §1;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2003/I/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/12/0085 E 17. November 2004 RS 3

Stammrechtssatz

Die erforderliche Zustimmung zur Vordienstzeitenanrechnung stellt lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde dar, die ihrerseits der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Im Fall der Vordienstzeitenanrechnung obliegt ausschließlich der Dienstbehörde und nicht jener Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen war, die bescheidmäßige Entscheidung über die Vordienstzeitenanrechnung. Die Zustimmung oder die Versagung einer Zustimmung befreit die Dienstbehörde nicht von der Verpflichtung einer entsprechend begründeten bescheidmäßigen Entscheidung. Da die erforderliche Zustimmung lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde darstellt, ist es ungeachtet dessen Aufgabe der Dienstbehörde, auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung des Beschwerdeführers die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und daran die rechtliche Wertung zu knüpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, mwN).

Schlagworte

Zustimmungserfordernis Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120157.X02

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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