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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0085 E 17. November 2004 RS 3Stammrechtssatz
Die erforderliche Zustimmung zur Vordienstzeitenanrechnung stellt lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde dar, die ihrerseits der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt. Im Fall der Vordienstzeitenanrechnung obliegt ausschließlich der Dienstbehörde und nicht jener Behörde, mit der das Einvernehmen herzustellen war, die bescheidmäßige Entscheidung über die Vordienstzeitenanrechnung. Die Zustimmung oder die Versagung einer Zustimmung befreit die Dienstbehörde nicht von der Verpflichtung einer entsprechend begründeten bescheidmäßigen Entscheidung. Da die erforderliche Zustimmung lediglich ein Tatbestandserfordernis für die Entscheidung der Dienstbehörde darstellt, ist es ungeachtet dessen Aufgabe der Dienstbehörde, auf Grund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter Einbindung des Beschwerdeführers die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und daran die rechtliche Wertung zu knüpfen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 96/12/0001, mwN).
Schlagworte
Zustimmungserfordernis Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120157.X02Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008