RS Vwgh 2006/7/5 2002/12/0211

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0202 E 29. September 1999 RS 3 (Hier mit der Ergänzung: Es kann daher nicht beanstandet werden, wenn die belangte Behörde einer im Jahr 1992 veröffentlichten Publikation bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistung des Universitätsassistenen, der erst im Februar 1996 in ein provisorisches Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeleitet worden war, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.)

Stammrechtssatz

Da es Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses ist, dass die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist, hat die Behörde vor allem die Forschungstätigkeit des Universitätsassistenten während der Zeit seines provisorischen Dienstverhältnisses zu bewerten (Hinweis E 24.9.1997, 96/12/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120211.X04

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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