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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §160a Abs3 Z1 lite idF 1999/I/127;Rechtssatz
Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Regelung des § 88a UOG 1993 um die Verlängerung der bisherigen Funktionsperiode handelt und diesfalls nur EINE Funktionsperiode (bis zum Ablauf der Velängerung) vorliegt oder ob es sich um die Begründung einer weiteren Funktionsperiode für die nach dem alten Bestellungsmodus (Wahl) im Amt befindlichen Organwalter handelt. Ausführungen dazu, dass beide Auslegungsvarianten zu dem Ergebnis führen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der "Verlängerung" der Funktionsperiode seines Amtes als 2. Vizestudiendekan nach § 88a UOG 1993 keinen Anspruch auf ein (weiteres) Forschungssemester nach § 160a BDG 1979 hat. Bei keiner der beiden bestehen vor dem Hintergrund des im Dienst- und Besoldungsrecht weitgehenden Gestaltungsspielraums des einfachen Gesetzgebers (vgl. dazu z.B. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2005, Zl. B 1099/03, und die dort zitierte Vorjudikatur) Bedenken, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120263.X03Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
04.08.2016