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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §865;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/12/0065 E 19. November 2002 RS 1(hier: dritter Rechtsgang)Stammrechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/12/0197, ausführte, sind vorliegendenfalls die Regeln des Zivilrechts über die Geschäftsfähigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage maßgebend, ob die Beamtin im Zeitpunkt der Unterschrift ihrer Austrittserklärung nicht mehr in der Lage war, frei zu entscheiden und die Tragweite der von ihr unterfertigten Erklärung zu erfassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen zum Begriff der partiellen Geschäftsunfähigkeit bei Rummel ABGB I, 3. Auflage (2000), Rz 3 zu § 865 ABGB). Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet (vgl. hiezu Rummel, a. a.O., Rz 15).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005120104.X01Im RIS seit
21.08.2006Zuletzt aktualisiert am
25.08.2011