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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §19 Abs4;Rechtssatz
Sollten Anzeigen der zu versetzenden Landeslehrerin gegen die Schulleiterin ihrem Inhalt nach unhaltbar gewesen sein, könnte der Behörde nicht entgegengetreten werden, dass die Landeslehrerin durch (mehrfache) Erhebung von Anzeigen das Schulklima aus eigenem Verschulden derart beeinträchtigt hätte, dass ein dienstliches Interesse an ihrer Versetzung zu bejahen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169 m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120004.X04Im RIS seit
03.08.2006