RS Vwgh 2006/7/5 2002/12/0211

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
BDG 1979 §178 Abs1 idF 2001/I/087;
BDG 1979 §178 Abs2 idF 1999/I/127;
BDG 1979 Anl1 Z21.4 idF 2000/I/094;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der (zur Frage der Bewährung des Universitätsassistenten im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit [Forschung] vorliegenden) Gutachten kann die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Universitätsassistent habe Definitivstellungsniveau im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) nicht erreicht, nicht als unzutreffend erkannt werden. Da die Definitivstellungserfordernisse kumulativ vorliegen müssen, braucht auf die Frage, ob der Universitätsassistent im Bereich der Lehre die erforderliche Leistung für eine Definitivstellung erbracht habe, nicht mehr eingegangen werden.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002120211.X05

Im RIS seit

10.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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