RS Vwgh 2006/7/5 2006/12/0003

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;
BDG 1979 Anl1;
GehG 1956 §105 Abs1 idF 1997/I/110;
GehG 1956 §106 Abs1;
PT-ZuordnungsV 2002;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Fachoberinspektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG 1956 - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG 1956 - ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002. Soweit sich die Beschwerde auf - lediglich im Erlasswege und damit nicht gesetzmäßig kundgemachte - Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für vom Dienst freigestellte Personalvertreter im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung beruft, verkennt sie den besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006120003.X01

Im RIS seit

04.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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