Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §229 Abs3 idF 2002/I/119;Rechtssatz
Ausgehend vom Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eines Fachoberinspektors, der der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen ist, beurteilt sich die Gebührlichkeit einer Dienstzulage nach § 105 GehG 1956 - ebenso wie die einer Verwendungszulage nach § 106 GehG 1956 - ausschließlich nach diesen gesetzlichen Bestimmungen in Zusammenhalt mit der Anlage 1 zum BDG 1979 und der Post-Zuordnungsverordnung 2002. Soweit sich die Beschwerde auf - lediglich im Erlasswege und damit nicht gesetzmäßig kundgemachte - Beförderungsrichtlinien des Bundeskanzleramtes für vom Dienst freigestellte Personalvertreter im Bereich der Post- und Telegrafenverwaltung beruft, verkennt sie den besagten Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120003.X01Im RIS seit
04.08.2006Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009