RS Vwgh 2006/7/5 2005/12/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0511/66 E 6. Februar 1967 VwSlg 7074 A/1967 RS 1

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG 1950 legt der Behörde nicht die Verpflichtung auf, Verwaltungsakte an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteineinsicht zu übersenden, erklärt dies aber auch nicht für unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005120104.X07

Im RIS seit

21.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten