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L20106 Personalüberlassung Personalzuweisung SteiermarkNorm
ArbVG §101 idF 1986/394;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde war befugt, im Rahmen der "Sache" des Verfahrens die Verwendungsänderung zu einem späteren Zeitpunkt zu verfügen als es die erstinstanzliche Behörde getan hat (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1990, Zl. 90/12/0213, in welchem der Verwaltungsgerichtshof eine solche Vorgangsweise unbeanstandet gelassen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120002.X03Im RIS seit
21.08.2006