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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13c Abs1 idF 2001/I/086;Rechtssatz
Dass die Dienstunfälle (bzw. einer der Dienstunfälle) eine wesentliche Ursache für die Dienstverhinderung dargestellt haben, muss als wahrscheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhanges genügt nicht (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2001/12/0091, betreffend die Kausalität einer Berufskrankheit für das Ableben eines Beamten und deren Auswirkungen auf die Gebührlichkeit von Witwenrente nach dem (Wiener) Unfallfürsorgegesetz 1967).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006120005.X02Im RIS seit
10.08.2006Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014