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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;Rechtssatz
Die Auffassung, die offenkundig die Zeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin mit der Grundausbildung (Rechtspraxis) eines Richteramtsanwärters gleichsetzt (nur so ist die bloße Anrechnung von einem Monat der erstgenannten Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 erklärbar), ist schon deshalb verfehlt, weil sie auf die Besonderheiten des Beschwerdefalls (Ablegung der Richteramtsprüfung vor der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und kurz danach die Ablegung der Ergänzungsprüfung für Rechtsanwälte) nicht Bedacht genommen hat. Bei dieser Fallkonstellation tritt der Ausbildungszweck dieser Zeit in den Hintergrund, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil indizieren.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003120157.X03Im RIS seit
11.08.2006Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008