RS Vwgh 2006/7/5 2003/12/0157

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Veröffentlicht am 05.07.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs3 idF 1993/256;
GehG 1956 §12 Abs3 idF 2003/I/017;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die offenkundig die Zeit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin mit der Grundausbildung (Rechtspraxis) eines Richteramtsanwärters gleichsetzt (nur so ist die bloße Anrechnung von einem Monat der erstgenannten Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 erklärbar), ist schon deshalb verfehlt, weil sie auf die Besonderheiten des Beschwerdefalls (Ablegung der Richteramtsprüfung vor der Aufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin und kurz danach die Ablegung der Ergänzungsprüfung für Rechtsanwälte) nicht Bedacht genommen hat. Bei dieser Fallkonstellation tritt der Ausbildungszweck dieser Zeit in den Hintergrund, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil indizieren.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120157.X03

Im RIS seit

11.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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