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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §11 Abs3;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, - entschädigungen und -ausgleiche etc iSd § 24 Abs 4 Tir FlVflG 1996 haben, läge die Schlussfolgerung nahe, dass die Bf durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Behebung eines Bescheides, mit dem die Durchführung dieser vorläufigen Zahlungen aufgetragen wurde, nicht in ihren Rechten verletzt wurden. Diese Schlussfolgerung trifft allerdings dann nicht zu, wenn die Bf aus dem Bescheid mit dem die Durchführung vorläufiger Zahlungen aufgetragen wurde, bereits Rechte ableiten konnten (Hinweis E 21. Dezember 1992, 91/10/0127). Diesfalls bewirkt die Aufhebung dieses Bescheides eine Verletzung ihrer Rechte.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X03Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008