RS Vwgh 2006/7/6 2005/07/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2006
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §11 Abs3;
FlVfLG Tir 1996 §24 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Anspruch auf die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, - entschädigungen und -ausgleiche etc iSd § 24 Abs 4 Tir FlVflG 1996 haben, läge die Schlussfolgerung nahe, dass die Bf durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Behebung eines Bescheides, mit dem die Durchführung dieser vorläufigen Zahlungen aufgetragen wurde, nicht in ihren Rechten verletzt wurden. Diese Schlussfolgerung trifft allerdings dann nicht zu, wenn die Bf aus dem Bescheid mit dem die Durchführung vorläufiger Zahlungen aufgetragen wurde, bereits Rechte ableiten konnten (Hinweis E 21. Dezember 1992, 91/10/0127). Diesfalls bewirkt die Aufhebung dieses Bescheides eine Verletzung ihrer Rechte.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070030.X03

Im RIS seit

28.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten