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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2(Hier: Es genügt vielmehr, dass das vom Besch zu vertretende Unternehmen in der Verfolgungshandlung angeführt ist (Hinweis E 15. Dezember 2003, 2003/03/0094).)Stammrechtssatz
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070118.X11Im RIS seit
31.07.2006Zuletzt aktualisiert am
30.10.2013