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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0086Rechtssatz
Von einem das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missstand iSd § 68 Abs 3 AVG kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn eine solche Gefahr nach den allgemeinen Erfahrungen nicht ausgeschlossen werden kann, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung nachgewiesen ist (Hinweis E 3. Februar 1969, 0368/68, VwSlg 7499 A/1969). (Hier: Die belBeh rechtfertigt ihre Annahme der Zulässigkeit der Abänderung des ursprünglichen Bescheides mit dem Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme eines forsttechnischen Amtssachverständigen. Die Ausführungen dieses Amtssachverständigen enthalten lediglich den allgemeinen Hinweis, dass jede Maßnahme, die zu einer Beseitigung des in Rede stehenden Traktorweges und zur Herstellung eines natürlichen Oberbodens (in welcher Art auch immer) führen könnte, "zu neuerlichen maschinellen Beeinträchtigungen im Bereich des ca. 60 m langen Wegstückes innerhalb des erweiterten Wasserschutzgebietes führen" würde. Aus dieser Feststellung lässt sich jedoch eine konkrete Gesundheitsgefährdung bei Benützung der Wasserversorgungsanlage des Zweitbeschwerdeführers nicht ableiten.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070085.X01Im RIS seit
04.05.2007