TE Vfgh Erkenntnis 1984/3/6 B475/80

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Veröffentlicht am 06.03.1984
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8225 Garagen

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
B-VG Art119a Abs5
StGG Art5
Nö GaragenO §12 Abs1
Nö GaragenO §12 Abs4 lita
Nö GaragenO §12 Abs5

Leitsatz

Nö. Garagenordnung; Aufhebung einer gemäß §12 erteilten Bewilligung zum Bau einer Kleingarage; kein Entzug des gesetzlichen Richters, keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechtes

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1 Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde

Klosterneuburg vom 27. Dezember 1972 wurde den Bf. gemäß den §§92 und

100 der Bauordnung für NÖ die Bewilligung erteilt, "auf der

Liegenschaft KG Klosterneuburg, Anzengrubergasse Onr. (...),

Gdst.Nr. ... und ..., EZ ..., ein gemauertes, ebenerdiges

Einfamilienhaus (mit Hilfsordination) mit Kellergeschoß, Erdgeschoß

und teilweise ausgebautem Dachgeschoß, sowie im linken vorderen

Grundstücksteil einegemauerte Kleingarage ... zu errichten."

2. a) Mit dem Bescheid vom 27. Juni 1975 erteilte der Bürgermeister aufgrund neu vorgelegter Pläne nach Durchführung einer örtlichen Bauverhandlung den Bf. gemäß §§92, 93 und 100 der Bauordnung für NÖ die Bewilligung, auf dem Grundstück Nr. ..., EZ ..., KG Klosterneuburg, Geländeveränderungen vorzunehmen, eine Kleingarage im rechten Bauwich und eine Zufahrt vom öffentlichen Weg zu dieser Garage zu errichten.

Den von den beteiligten Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§11 und 13 der Reichsgaragenordnung, GBlÖ 1447/1939, erhobenen Einwendungen (Hinweise auf Lärm- und Geruchsbelästigungen und darauf, daß die Garage ohne weiteres auf einem anderen Teil des Bauplatzes - wie im Bescheid vom 27. Dezember 1972 vorgesehen - errichtet werden könne) wurde nicht Rechnung getragen; dabei wurde insbesondere auf die Bestimmung des §13 Abs4 lita der Reichsgaragenordnung verwiesen, nach der die Baubehörde die Möglichkeit habe, "Kleingaragen an der Anrainergrenze, im Bauwich, zuzulassen".

b) Die von den Anrainern gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Juni 1975 erhobenen Berufungen wurden mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 17. April 1978 als unbegründet abgewiesen. Den von den Anrainern gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 1. August 1978 gemäß §61 Abs3 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, stattgegeben, den Bescheid des Gemeinderates behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zweiter Instanz verwiesen.

Der Bescheid ist im wesentlichen damit begründet, daß ein im Berufungsverfahren eingeholtes Gutachten eines Sanitätssachverständigen, das als wesentliche Grundlage für die Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides herangezogen worden sei, entgegen der zwingenden Bestimmung des §45 Abs3 AVG 1950 vor Bescheiderlassung den Vorstellungswerbern nicht zur Kenntnis gebracht worden sei; auch die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu sei ihnen nicht eingeräumt worden. Das gleiche gelte für die Ergebnisse der Ergänzungen des Beweisverfahrens hinsichtlich der Unmöglichkeit einer anderen Situierung der Garage auf dem Bauplatz. Gerade diese erschienen im Hinblick auf §11 Abs1 und §13 Abs1 der Reichsgaragenordnung aber in diesem Verfahren ausschlaggebend.

c) Mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 11. März 1980 wurde über die von den Anrainern gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 27. Juni 1975 erhobenen Berufungen neuerlich entschieden. Sie wurden als unbegründet abgewiesen.

d) Den gegen diesen Bescheid des Gemeinderates von den Anrainern erhobenen Vorstellungen hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 25. Juli 1980 gemäß §61 Abs3 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, stattgegeben; der Bescheid des Gemeinderates vom 11. März 1980 wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat als zuständige Baubehörde zweiter Instanz verwiesen.

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, daß nach der aufhebenden Entscheidung der Aufsichtsbehörde vom 1. August 1978 den Vorstellungswerbern die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Gutachten des beigezogenen Sanitätssachverständigen sowie die Ergänzungen des Beweisverfahrens hinsichtlich der Unmöglichkeit einer anderen Situierung der Garage auf dem Bauplatz, zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme hiezu eingeräumt worden sei. In ihrer Stellungnahme hätten sich die Vorstellungswerber weiterhin gegen die Situierung der Garage auf dem Bauplatz in der bewilligten Form ausgesprochen und auf die ständige Lärm- und Geruchsbelästigung sowie darauf hingewiesen, daß die Garage ohne weiteres auf einem anderen Teil des Bauplatzes, zB an der Straßenfluchtlinie, errichtet werden könnte. Der Gemeinderat sei somit zwar seiner Verpflichtung der Bindung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde nachgekommen, jedoch komme dem Vorbringen der Vorstellungswerber, soweit es sich gegen die für die Ermessensentscheidung hinsichtlich der Situierung der Garage auf dem Bauplatz angeführte Begründung richte, aufgrund folgender Erwägungen Berechtigung zu:

"Gemäß §12 Abs4 lita der Nö. Garagenordnung, LGBl. 8200/3, (entspricht §13 Abs4 lita der Reichsgaragenordnung) kann die Baubehörde die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch an der Nachbargrundgrenze zulassen. Sollen diese Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist ein ausreichender Seitenabstand zu halten. Gemäß Abs5 dieser Gesetzesstelle kann die Baubehörde die Baugenehmigung auch gegen den Einspruch des Nachbarn oder trotz Verweigerung seiner Zustimmung erteilen. Diese Gesetzesstelle ermächtigt nach der dauernden Rechtsprechung des VwGH die Behörde zu einer Ermessensentscheidung. Es liegt im Wesen der Ermessensnorm, daß der Behörde damit die Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren dem Sinn des Gesetzes entsprechenden Lösungen eingeräumt wird. Hiebei muß es als ein ausreichender Grund angesehen werden, die Errichtung einer Garage in einem sonst unverbaut zu belassenden Seitenabstand zu versagen, wenn die Liegenschaft, auf welcher die Garage errichtet werden soll, die Herstellung der Garage an einer anderen Stelle zuläßt (siehe Erk. vom 18. 10. 1976, Z 1991/72 und vom 14. 12. 1970, Z 1778/1969).

Außerdem sollen Garagen möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und von dort auf möglichst kurzem und geradem Weg zu erreichen sein (§12 Abs1 Nö. Garagenordnung).

Im angefochtenen Bescheid wird die positive, dh. iS der Bauwerber getroffene, Ermessensentscheidung damit begründet, daß der Bauwerber als Arzt und Leiter einer internen Abteilung eines Krankenhauses in Ausübung seines Berufes zu jeder Tages- und Nachtzeit seinen beruflichen Verpflichtungen nachkommen muß und es daher in seinem Interesse liege, die Garage möglichst unmittelbar anschließend an sein Haus zu haben. Bei einer Situierung möglichst nahe der Verkehrsfläche müßte jedoch bei Tages- und Nachtzeit und jeder Witterung ein 40 m langer, teilweise sehr steiler Weg mit einem Höhenunterschied von ca. 9 m zurückgelegt werden. Dies sei jedoch für den Bauwerber nicht zumutbar bzw. untunlich.

Diese Begründung der positiven Ermessensentscheidung erscheint nach Ansicht der Aufsichtsbehörde keineswegs ausreichend. Einerseits werden hiezu lediglich in der Person des Bauwerbers bzw. in seinem Beruf gelegene Umstände herangezogen und wird andererseits hiebei übersehen, daß dieselbe Behörde anläßlich der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung des Wohnhauses mit Bescheid vom 27. 12. 1972, ..., die Situierung einer Garage im Vorgartenbereich an der seitlichen Grundgrenze als durchaus möglich erachtet und auch bewilligt hat. Es erscheint daher offensichtlich, daß die Errichtung der Garage an einer anderen Stelle des Bauplatzes jedenfalls zulässig und auch durchaus möglich ist. Auch können lediglich persönliche bzw. beruflich bedingte, in der Person eines Bauwerbers gelegene Umstände in einem solchen Falle nicht als ausreichende Begründung für eine positive Ermessensausübung anerkannt werden, sondern sind hiebei objektive bzw. sachlich begründete Erwägungen anzustellen. Darüberhinaus sind in der Garage 2 Stellplätze vorhanden, sodaß auch deshalb der Beruf des Bauwerbers nicht als ausreichende Begründung angesehen werden kann. Schließlich ist jederzeit ein Wechsel im Eigentum möglich und würden dann die für die positive Ermessensübung maßgebenden Umstände wegfallen.

Die Aufsichtsbehörde ist daher entgegen der im angefochtenen Bescheid dargelegten Rechtsansicht der Auffassung, daß der Gemeinderat im angefochtenen Bescheid zu Unrecht von seinem Ermessen zugunsten der Bauwerber Gebrauch gemacht hat und dadurch jedenfalls eine Verletzung von Rechten der Einschreiter eingetreten ist. Bei der Sach- und Rechtslage war daher den Vorstellungen stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden."

3. Gegen den Bescheid der Nö. Landesregierung vom 25. Juli 1980 richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde. Die Bf. behaupten, daß sich der angefochtene Bescheid "seinem Inhalte nach als verfassungswidrig" erweise, "weil er ohne jegliche gesetzliche Deckung ergangen" sei; ferner seien die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. §12 der Nö. Garagenordnung, LGBl. 8200/3-0, lautet (soweit für die Beurteilung des Beschwerdeverfahrens erforderlich):

"§12

Anordnung der Einstellplätze und Garagen auf den Grundstücken

(1) Einstellplätze und Garagen sollen möglichst nahe an den öffentlichen Verkehrsflächen liegen und von dort auf möglichst kurzem und geradem Wege zu erreichen sein. In den Gebieten, ...

...

(4) Die Baubehörde kann die Errichtung von Kleingaragen und von Schutzdächern über Kleineinstellplätzen auch in folgenden Fällen zulassen:

a) an der Nachbargrenze: Sollen die Anlagen zwischen der seitlichen Nachbargrenze und vorhandenen oder nach den bestehenden Bauvorschriften noch zulässigen Gebäuden errichtet werden, so ist der Zwischenraum entweder in voller Breite zu überbauen oder es ist ausreichender Seitenabstand zu halten; die Baubehörde kann in jedem einzelnen Baufall oder allgemein das Höchstmaß für die Höhe der Garage oder des Schutzdaches festsetzen;

b) ...

(5) Die Baubehörde kann die Baubewilligung nach Abs4 auch gegen die Einwendungen des Nachbarn und trotz Verweigerung seiner Zustimmung erteilen."

Bei der Nö. Garagenordnung handelt es sich um eine mit Kundmachung der Nö. Landesregierung vom 6. März 1979 erfolgte Wiederverlautbarung der Reichsgaragenordnung. (Die mit V der Nö. Landesregierung vom 1. Dezember 1981, LGBl. 8200/3, erlassene Nö. Garagenverordnung kommt für die Beurteilung des Beschwerdefalles nicht in Betracht.) §12 der Nö. Garagenordnung stimmt im wesentlichen mit §13 der Reichsgaragenordnung wörtlich überein.

2. Wie sich aus der (in I.2. litd wiedergegebenen) Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, stützt sich die bel. Beh. bei ihrer Feststellung, daß durch den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 11. März 1980, mit dem den Bf. die Bewilligung zur Errichtung einer Kleingarage erteilt worden war, Rechte der Anrainer verletzt wurden, im wesentlichen auf die Bestimmungen des §12 Abs1, Abs4 lita und Abs5 der Nö. Garagenordnung, LGBl. 8200/3-0.

Daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angeführten und die sonstigen bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften beständen, ist in der Beschwerde nicht behauptet worden. Im Verfahren vor dem VfGH sind solche Bedenken nicht entstanden (vgl. zu den mit der Nö. Garagenordnung im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften der Reichsgaragenordnung VfSlg. 6025/1969, 7296/1974, 8557/1979).

3. a) Die Bf. bringen aber vor, daß die angeführten Vorschriften der Nö. Garagenordnung, insbesondere §12 Abs5, überhaupt keine Rechtsgrundlage zu bilden vermöchten, auf die sich die bel. Beh. bei der Erlassung des Bescheides hätte stützen dürfen. Die Situierung der Garage an der Nachbargrenze iS des §12 Abs4 und 5 der Nö. Garagenordnung habe nicht Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sein können, weil die Vorstellungswerber nicht Anrainer iS dieser Gesetzesstelle seien und von dieser Vorschrift daher gar nicht berührt werden könnten.

Darüber hinaus hätten die Vorstellungswerber "eine Verletzung des Seitenabstandes, welche nunmehr von der bel. Beh. gerügt" werde und die nunmehr zur Aufhebung des Bescheides der zweiten Instanz geführt habe, im gesamten Verfahren niemals eingewendet.

Die bel. Beh. habe über nicht erhobene Einwendungen abgesprochen und damit eine Befugnis in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen wäre.

b) Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (vgl. VfSlg. 9195/1981).

Daß im Bauverfahren die zuständigen Baubehörden eingeschritten sind und daß der angefochtene Bescheid von der zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen wurde, wird von den Bf. nicht bezweifelt.

Aufgrund der von ihnen vorgebrachten Einwendungen ist den Anrainern bereits im Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Klosterneuburg vom 27. Juni 1975 Parteistellung zuerkannt worden. Diese Parteistellung ist von der bel. Beh. aufgrund der von den Anrainern erhobenen Vorstellungen bei der Erlassung des Bescheides vom 1. August 1978 anerkannt worden. Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides konnte die bel. Beh. aufgrund der durch den ersten Vorstellungsbescheid bewirkten Bindung davon ausgehen, daß den Anrainern als Vorstellungswerbern Parteistellung zukommt.

Schon daraus folgt, daß die von den Bf. zur Begründung der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter vorgebrachten Behauptungen nicht zutreffen.

In diesem Recht sind die Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt worden.

4. Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides, der durch die Aufhebung der den Bf. mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 11. März 1980 erteilten Baubewilligung in ihr Eigentum eingreift, würde der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums nur verletzen, wenn die Behörde das Gesetz in denkunmöglicher Weise angewendet hätte, ein Fall, der nur dann vorläge, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, daß dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre (vgl. VfSlg. 8820/1980, 8866/1980, 9047/1981, 7108/1973 und 8237/1978).

Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes könnte bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nur vorliegen, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides (I.2. litd) sind die Erwägungen, nach denen die bel. Beh. zur Auffassung gelangt ist, daß der in Ausübung des der Behörde nach dem Gesetz zukommenden freien Ermessens gefällte Bescheid des Gemeinderates vom 11. März 1980 Rechte der Vorstellungswerber (Anrainer) verletzt, und die zur Aufhebung dieses Bescheides geführt haben, eingehend dargelegt. Diese Darlegung bietet keinen Anhaltspunkt für einen Vorwurf, daß die bel. Beh. so fehlerhaft vorgegangen wäre, daß die Fehlerhaftigkeit mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden müßte.

Ebenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die bel. Beh. aus unsachlichen Gründen zu der in der Begründung des Bescheides dargelegten, die Bf. benachteiligenden Auffassung gekommen wäre.

Ob die bel. Beh. die Entscheidung in richtiger Anwendung des Gesetzes gefällt hat, was die Bf. nach dem wesentlichen Inhalt des Vorbringens in der Beschwerde bestreiten, weil ihrer Auffassung nach der Bescheid des Gemeinderates vom 11. März 1980 nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Ausübung des dem Gemeinderat zustehenden Ermessens gefällt worden sei, hat nicht der VfGH, sondern der VwGH zu prüfen.

Die behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes und des Gleichheitsrechtes hat nicht stattgefunden.

5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Vorstellung, Baurecht, Garagen, Parteistellung Baurecht, Ermessen, Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B475.1980

Dokumentnummer

JFT_10159694_80B00475_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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